Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzungsbestimmungen für die Trinkwasserentkeimungsanlagen typ:

PAULYTRON und DEWATECH

alle Ausführungen

COOL, HOT, HYBRID
und POLYHYBRID

 

3. Lieferfristen und Lieferort- Ergänzung

Wenn die Anlage an dem für die Auslieferung / Inbetriebnahme festgesetzten Tag auf Kundenwunsch nicht eingebaut bzw. in Betrieb genommen werden kann, dann  wird der Lieferant einen neuen Liefer-/ Einbau- bzw. Inbetriebnahme Termin festlegen. Dieser Auslie-ferungs- / Inbetriebnahme Termin kann nur einmal um max. 14 Arbeitstage verschoben werden. Wenn die auslieferungsfertige Anlage oder Module auch nach 14 Tage vom Besteller nicht angenommen werden kann, dann wird dem Besteller für die Zeit bis zum tatsächlichen Anlageeinbau- und / oder Inbetriebnahme der Anlage eine Verzinsung- laut Kontokorrent-Kredit Regelung der Banken-  des dem Hersteller für die Anlage (noch) geschuldeten Betrags berechnet.

4. Annahmeverzug

Die Module, welche kundenspezifisch gefertigt oder eingekauft wurden, wie z.B. Anlageständer, Dosierpumpen, Fernmeldungen, alle Vorfilter,  Aktivkohlefilter und die dazugehörige Filterkartuschen, KWZ, Durchflussarmaturen, Sensoren, Messsonden, Impfventile, Impf-schläuche, Sondermodule  o.ä. werden nicht zurück-genommen.  Diese Teile und Module werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt.

Für den Aufbau des Anlageständers,  mit oder ohne der Produktionseinheit und Prozesssteuerung  wird dem Kunde sowohl die dazu benötigte Arbeitszeit als auch alle Fahrten zwischen dem Lieferant und dem Kunden, die für den Aufbau und die Inbetriebnahme der Anlage benötigt waren, in Rechnung gestellt.  Die Stundensätze werden mit denen in der Dienstleistung für die Industrie übliche Sätze berechnet.

Auch die Fahrten und die benötigte Zeit für die Erstbegehung des Objekts welches entkeimt werden muss und für die vom Kunde vereinbarte Termine / Besprechungstermine  werden dem Kunde in Rechnung gestellt.  Die km Pauschale wird – wenn nicht anders vereinbart- mit 0,65 Ct/Km berechnet.  Die Fahrzeiten werden – wenn nicht anders vereinbart- mit 35 EUR/Std. berechnet.

6. Haftung für Mängel - Ergänzung

Der Käufer verpflichtet sich, ihm ausgehändigte Gebrauchsanweisung, Betriebshandbuch bzw. Bedienungsanleitungen genau zu befolgen bzw. befolgen zu lassen, Warnhinweise zu beachten und den Kaufgegenstand nur bestimmungsgemäß zu verwenden.

Im Falle der Wiederveräußerung hat der gewerbliche Wiederverkäufer diese Pflichte auch an seinem Käufer gegenüber zu überbinden. Ihm ist es außerdem ausdrücklich untersacht dem Kaufgegenstand über die schriftlich zugesagten Produkteigenschaften hinaus zusätzliche Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und dgl. zuzusagen die eine Haftung der PAULY GmbH im Sinne des Produkthaftungsgesetzes BGBl 199/1988 auslösen könnten.

Abgesehen von Personenschäden haftet die PAULY GmbH nur wenn dem Unternehmen vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Grobe Fahrläßigkeit im Sinne dieses Vertrages bedeutet ausschließlich dass die gelieferte, unter Wartungsvertragbefindliche- oder reparierte Trinkwasserentkeimungsanlage ein Mittel produziert und ins Trinkwasserdosiert, das der Trinkwasserverordnung 2001/2003 nicht entspricht.

Für mündliche Aussagen von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, insbesondere technischer und chemischer Natur haftet  PAULY GmbH  nur, sofern sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Haftungen resultieren aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Mangelfolgeschäden, Betriebstörungs-schäden, nicht rechtzeitig durchgeführten Entkeimungsmittelkonzentrationsmessungen und Einstellungen, Ersatz von mittelbaren Schäden und entgangenem Gewinn. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen PAULY GmbH, dem Hersteller, deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren sechs Monate nach Eintritt des Schadenserreignisses.

Der Aufraggeber nimmt zur Kenntnis dass PAULY GMBH keine Gewähr leistet für die unter Wartungsvertrag befindlichen Entkeimungsanlagen für die, die im Betriebshandbuch angegebenen Betriebsmittelversorgung wie z.B. Mindest- und Höchstwasserdruck am Eingang der Anlage, Spülmittel, Salztablette, Netzspannung, Warmwassernetzdruck, Warmwasserdurchsatz durch die Messarmatur(en) nicht eingehalten bzw. nicht protokolliert sind.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Dichtungen, Pumpen sowie mediumberührte Sensoren, Magnetventile, Tüllen, Behälter und Schläuche.

Werden vom Anlagenlieferanten oder PAULY GmbH empfohlene oder in einschlägigen Normen definierte Wartungsintervalle und Betriebskontrolle, regelmäßige titrations-Entkeimungsmittelkonzentrationsmessungen laut Trinkwasserverordnung im Wassernetz und die daraus resultierende Kalibrierungen nicht eingehalten bzw. sind diese nicht nachweisbar dokumentiert, so erlischt die Gewährleitungsanspruch und die Haftungsanspruch für die durch Unter- bzw. Überdosierung entstandenen Schäden in dem Kalt- und / oder Warmwasserverteilungsnetz und Aufbereiter ist ausgeschlossen.



 

Während der Gewährleistung –besonders bei Neuinstallationen - sind diese titrimetrische Konzentrationsmessungen laut Trinkwasserverordnung regelmäßig durchzuführen und die Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren. Nichtdurchführung dieser Messungen bzw. sind diese nicht nachweisbar dokumentiert, so erlischt die Gewährleistung und die Haftungsansprüche für die daraus resultierende Unter- oder Überdosierungsschäden am Dritten oder in den Wasserführenden Installationskomponenten wie Rohre, Armaturen, Wasserspeichern, Verbindungsstücke sind ausgeschlossen.

Werden von uns nicht empfohlene Betriebsmittel, Mindestanforderungen an den, für die Versorgung der Entkeimungsanalgen benötigte Wasserdruck und Wasserqualität ,  oder Ersatzteile eingesetzt und dadurch ist ein Schaden an der Entkeimungsanlage entstanden, erlischt der  Gewährleitungsanspruch.

Bei Nichteinhaltung der im Betriebshandbuch vorgegebenen täglichen Sichtprüfungen, Konzentrationsmessungen laut Trinkwasserverordnung und kalibrierungen, sind Haftungsanspruche, insbesondere auch Ersatzansprüche  für unmittelbare oder mittelbare Schäden, für Drittschäden,  Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn oder Verdienst ausgeschlossen.

In den Objekten in denen die Rostbelastung hoch ist, muss der Besteller dafür Sorge tragen, dass vor dem Einbau der Anlage, die WW-Speicher(n) und die Wasserinstallation vom Rost befreit werden. Der Besteller muss vor der Inbetriebnahme der Anlage eine mikrobiologische Analyse durchführen lassen und das Ergebnis dem Lieferant als Kopie zukommen lassen. Dieses Ergebnis wird als Ist-Wert beim Einbau der Anlage protokolliert. Sowohl diese als auch alle folgende Analysen – laut TVO 2003- werden vom Anlagebetreiber in Auftrag gegeben und finanziert. In den ersten 2 Jahren werden alle Analysen als Kopie an die PAULY GmbH weitergeleitet.

Der Betreiber muss Sorge tragen, dass alle Betriebs-vorschriften welche im Betriebshandbuch der Anlage(n) vermerkt sind, sehr genau eingehalten werden. Die Schäden die wegen des zu niedrigen oder zu hohem Eingangswasserdrucks am Frischwasseranschluss der Entkeimungsanlage, falsch eingestellten Funktionsparameter wie: Ist-Wert, Soll-Wert, Korrektur-Wert, belegten Kalt- oder Warmwasserfilter sowie wegen der falschen Dosierpumpeneinstellungen entstehen könnten, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Auch die eventuellen Schäden die aus dem zu niedrigen EIngangswasserdrucks- d.h. P<0,9bar- außerhalb der Entkeimungsanlage entstehen könnten, fallen in der Verantwortung des Anlagebetreibers bzw. des Installateurs der für die Wasserinstallation verantwortlich ist und werden von der Gewährleitung nicht übernommen. Der Betreiber muss dafür sorge Tragen dass der Wasserdruck in der Teilstrecke nie unter 0,9bar sinkt und auch nie über 2bar steigt.

Ansprüche auf Ersatz von Schäden die aus dem zu niedrigen Eingangswasserdrucks an dem Eingang der Entkeimungsanlagen- wie z.B. P<0,9bar-, falsch eingestellten Funktionsparameter- wie Ist-, Soll-, Korrekturwert, belegten Kalt- oder Warmwasserfilter sowie wegen der falschen Einstellung der Dosiepumpe(n), Einsatz von Rohren im Wassernetz die für Gewässer die mit oxidationsmitteln mit Konzentrationen  in den Grenzen der Trinkwasserverordnung entkeimt werden nicht geeignet sind, in dem Wasseraufbereitungs- oder Verteilungsnetz  entstehen könnten, sind ausgeschlossen.

Der Betreiber ist verpflichtet die Konzentration des Entkeimungsmittels täglich zu dokumentieren, und durch chemischen Analysen - laut Trinkwasserverordnung- wie z.B. Titrationsverfahren, die Kalibrierung der Messkette zu überprüfen und gegebenenfalls diese neu einzustellen.

Bei Neuinstallationen muss der Entkeimungsmittelsensor einmal pro Woche ausgebaut und gereinigt werden. Ansprüche auf Ersatz von Schäden die wegen eines Belegten Sensors und dadurch entstandene Überdosierungen in dem Wassernetz des Objektes wo die Anlage in Betrieb ist entstehen könnten, sind ausgeschlossen.

Auf die Funktionsmeldungen der Anlage muss meldungsabhängig sehr kurzfristig, d.h. Minuten bis max. 2 Std.- oder innerhalb von max. 48 Std.- reagiert werden.

7. Der Wartungsvertag

Der Wartungsvertrag muss innerhalb von zwei Wochen nach der Anlageinbetriebnahme und Anlageübergabe an den Kunde, von dem Betreiber unterschrieben werden und persönlich oder als Einschreiben per Post an die PAULY GmbH übergeben bzw. geschickt werden.

Die Entkeimungsanlage für die bis spätestens 4 Wochen nach der Anlageübergabe an den Betreiber noch kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, geniest keine Gewährleistung. In diesem Fall übernehmen die PAULY GmbH und der Hersteller der Anlage absolut keine Verantwortung für eventuellen Fehlfunktionen der Anlage und daraus resultierenden Folgen.


Stand 01.08.2008

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